Häufig gestellte Fragen zum Thema Krankengeld

Was ist Krankengeld?

krankengeld

Krankengeld ist eine Leistung der gesetz­lichen Kranken­kassen, die gezahlt wird, wenn eine Krank­heit den Versicherten arbeits­unfähig macht – also eine Art Ersatz­leistung für den Verdienstausfall.

Auch gesetzlich Versicherte, die auf Kosten der Kranken­kasse stationär in einem Kranken­haus, einer Vorsorge­einrichtung oder Reha­bilitations­einrichtung behandelt werden, haben ein Anrecht auf diese Leistung.

Ab wann erhält man Krankengeld?

Der Krankengeldanspruch entsteht bei der stationären Behandlung in einem Kranken­haus oder in einer Vorsorge- oder Reha­bilitations­einrichtung von Beginn der Behandlung an.

Ansonsten beginnt der Anspruch an dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeits­unfähigkeit fest­stellt (§ 46 SGB V).

Die meisten Arbeitnehmer erhalten das Kranken­geld aller­dings erst ab der 7. Woche der Arbeits­unfähig­keit. Denn in der Regel ist der Arbeit­geber nach dem Entgelt­fort­zahlungs­gesetz bei einer nicht verschul­deten Krank­heit in den ersten sechs Wochen zur Weiter­führung der Ent­gelt­zahlung verpflichtet.

Das heißt, Sie bekommen zunächst 6 Wochen lang weiter Ihr normales Gehalt vom Arbeit­geber und im Anschluss daran das Kranken­geld von der Kranken­kasse. Dies gilt natürlich nur so lange, wie von einem Arzt fest­gestellt wird, dass Sie krank und arbeits­unfähig sind.

Bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung (z. B. kurz­fristig Beschäftigte), hängt es von der Art des gewählten Versicherungs­schutzes ab, von welchem Zeit­punkt an Krankengeld gezahlt wird.

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Wie lange erhält man Krankengeld (Höchstdauer)?

Krankengeld wird aufgrund derselben Krankheit längstens für einen Zeit­raum von 78 Wochen (1½ Jahre) inner­halb von je drei Jahren gezahlt. Dieser Zeit­raum wird vom Tag des Beginns der Arbeits­unfähigkeit an gerechnet, also ab der ersten Krankschreibung.

Zu beachten ist hier, dass auf den Höchst­anspruch von 78 Wochen auch die 6 Wochen ange­rechnet werden, in denen der Kranken­geld­anspruch ruht, weil der Arbeit­geber weiter das Gehalt zahlt.

Zeiträume, in denen Arbeits­unfähig­keit besteht und gleich­zeitig Übergangs­geld (z. B. aufgrund einer REHA-Maßnahme) oder Mutter­schafts­geld gezahlt wird, müssen eben­falls von der maximalen Leistungs­dauer des Kranken­gelds abgezogen werden.

Kommt während der Arbeits­unfähigkeit eine weitere Krank­heit hinzu, führt dies auch nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs auf Krankengeld.

Endet ein Dreijahreszeitraum, in dem für maximal 78 Wochen Kranken­geld bezogen wurde, dann beginnt ein neuer 3-Jahres-Block, in dem unter folgenden Bedingungen wieder ein Kranken­geld­anspruch wegen derselben Krank­heit entsteht:

  • Der Versicherte muss zu Beginn der neuen Arbeits­unfähigkeit mit Anspruch auf Kranken­geld bei einer gesetz­lichen Kranken­kasse versichert gewesen sein.
  • Der Versicherte muss zwischen­zeit­lich mindestens 6 Monate nicht wegen der ursprüng­lichen Krankheit arbeits­unfähig gewesen sein.
  • Der Versicherte muss mindestens 6 Monate erwerbs­tätig gewesen sein oder zumindest der Arbeits­vermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Dauerhaft Arbeitsunfähige erhalten nach dieser Regelung ab einem bestimmten Zeit­punkt kein Kranken­geld mehr und werden auf Erwerbs­minderungs­rente verwiesen.

Im Sozialgesetzbuch können Sie die Grund­sätze zur Dauer des Krankengelds nochmal nachlesen.

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Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld?

Anspruch auf Krankengeld haben zunächst pflicht­versicherte und frei­willig in der gesetz­lichen Kranken­versicherung versicherte Arbeitnehmer.

Freiwillig versicherte Selbst­ständige haben die Wahl, ob sie im Krank­heits­fall Kranken­geld von ihrer Kranken­kasse erhalten möchten oder nicht. Entsprechend zahlen sie einen höheren Beitrags­satz, wenn sie sich für Kranken­geld ab dem 43. Krank­heits­tag, also dem Beginn der 7. Krank­heits­woche, entscheiden.

Als hauptberuflich Selbst­ständiger hat man darüber hinaus die Möglich­keit, sich mit einem Wahltarif bei den öffent­lichen Kranken­kassen für die Zahlung von Kranken­geld zu versichern.

Desweiteren haben Arbeitslose, die Arbeits­losen­geld I beziehen, Anspruch auf Kranken­geld. Hier zahlt die Agentur für Arbeit während der ersten 6 Wochen nach Beginn der Arbeits­unfähig­keit weiter­hin das Arbeits­losengeld I. Im Anschluss erhält der arbeits­lose Versicherte Kranken­geld von der Krankenkasse.

Von dem Personenkreis der Anspruchs­berechtigten sind aber auch einige nach § 44 SGB V ausgenommen.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben beispiels­weise Personen, die Leistungen nach dem Arbeits­losen­geld II („Hartz IV“) beziehen, pflicht­versicherte Praktikanten oder auch Studenten. Ebenso erhalten Ehe­partner und Kinder, die in der Familien­versicherung mit­ver­sichert sind, im Krankheits­fall kein Krankengeld.

Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Kranken­geld ruht, wenn man bestimmte andere Leistungen bezieht, wie z. B. Mutter­schafts­geld, aber auch Übergangs­geld oder Kurz­arbeiter­geld (vgl. § 49 SBG V).

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regel­mäßigen Brutto-Arbeits­ein­kommens, darf aber 90 % des Netto­ein­kommens nicht über­schreiten. Außerdem darf das Kranken­geld nicht höher sein als 70 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, was in 2024 monatlich maximal 3.622,50 Euro bedeutet (vgl. § 47 SBG V).

Von dem so ermittelten Brutto-Krankengeld werden noch die Sozial­versicherungs­beiträge (Renten­ver­sicherungs­beitrag, Arbeits­losen­ver­sicherungs­beitrag und Pflege­ver­sicherungs­beitrag) abgezogen.

Das Krankengeld wird pro Kalender­tag berechnet. Eine detaillierte Beschreibung zur Berech­nung des Kranken­gelds finden Sie in unserem Artikel Rechen­regeln zur Berech­nung der Krankengeld-Höhe.

Oder verwenden Sie unseren Kranken­geld­rechner, mit dem Sie durch Eingabe von Brutto­gehalt, Netto­gehalt, sowie der Höhe der beitrags­pflich­tigen Einmal­zahlungen, Ihr Kranken­geld berechnen können.

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Muss man auf das Krankengeld Steuern zahlen?

Das Krankengeld ist als Lohn­ersatz­leistung steuer­frei. Es werden vom Brutto-Krankengeld nur Beiträge zur Sozial­versicherung, aber keine Einkommen­steuer abgezogen.

Aber das Krankengeld unterliegt dem Progressions­vorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht dadurch die zu zahlende Einkommen­steuer für die steuer­pflichtigen Einnahmen des gleichen Kalenderjahres.

Denn das erhaltene Krankengeld wird zu den anderen regulären Einnahmen addiert, um die Berechnungs­grund­lage für die Steuer­schuld zu ermitteln. Daher muss das Krankengeld auch in der Steuer­erklärung angegeben werden.

Die Hinzurechnung des Kranken­gelds dient dazu, den persön­lichen durch­schnitt­lichen Steuer­satz zu ermitteln. Aufgrund der Steuer­progression fällt dieser Steuer­satz in der Regel höher aus als er ohne das Krankengeld wäre.

Der so ermittelte Steuersatz wird dann vom Finanzamt auf die steuer­pflich­tigen Einnahmen angewendet, aber nicht auf das Krankengeld. Das Kranken­geld bleibt also, trotz der Angabe in der Steuer­erklärung, steuerfrei.

Von wem wird das Krankengeld gezahlt? Muss man Kranken­geld beantragen oder bekommt man das automatisch?

In den ersten 6 Wochen nach Krank­meldung zahlt der Arbeit­geber in der Regel laut Entgelt­fort­zahlungs­gesetz das Gehalt weiter. Zum Ende dieser Zeit erhält er von der Kranken­kasse einen Vor­druck, die sogenannte Verdienst- oder Entgelt­bescheinigung.

In dieser bescheinigt der Arbeit­geber der Kranken­kasse relevante Angaben, zum Beispiel zur Höhe des Entgelts und zu geleisteten Arbeits­stunden. Diese Angaben werden dann von der Kranken­versicherung zur Berechnung des Kranken­gelds verwendet.

Der Versicherte erhält im gleichen Zeit­raum von der Kranken­kasse einen sogenannten Auszahlungs­schein, mit dem er zum Arzt gehen muss, damit dieser die vergangene und eine eventuell auch weiterhin bestehende Arbeits­unfähig­keit aufgrund von Krank­heit bestätigt.

Nach dem Einreichen dieses Auszahlungs­scheins bei der Kranken­kasse wird das Kranken­geld an den Versicherten ausge­zahlt. Wer länger krank ist, erhält immer wieder neue Auszahlungs­scheine, die alle vom Arzt unter­schrieben und an die Kranken­versicherung gesendet werden müssen.

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