Abgeltungssteuer-Rechner

Der Abgeltungssteuer-Rechner ermittelt die Abgel­tungs­steuer auf Einkünfte aus Kapital­vermögen, sowie den hinzu­kommenden Soli­dari­täts­zuschlag und ggf. die Kirchen­steuer.

Zusätzlich können Sie im Rechner Ihren Sparer-Pausch­betrag (Frei­betrag) eingeben. Auf diesen Teil der Kapital­einkünfte wird dann keine Abgeltungs­steuer berechnet.

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Abgeltungssteuer-Rechner

Was soll berechnet werden?
Erträge nach Steuern
Kapitalerträge (vor Steuern):
Euro
Sparer-Pauschbetrag:
1000 Euro
 
Euro
Kirchensteuer:
9 % (übrige Bundesländer)
Teilfreistellung bei Fonds:
nicht berücksichtigen
Kapitalerträge (nach Steuern):
Euro
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Der Abgeltungssteuer-Rechner zeigt Ihnen die Kapitalerträge vor Steuern, die Abzüge und die Kapitalerträge nach Steuern an.

In der Summe ergeben sich als steuer­liche Gesamt­belastung Steuer­sätze zwischen 26,375 % und 27,995 %, auf die den Frei­betrag über­stei­genden jähr­lichen Kapitalerträge. Der exakte Prozent­satz hängt von der Höhe des Kirchen­steuer­satzes ab.

Die Formel, um die Abgeltungs­steuer berechnen zu können, sowie die Zusammen­setzung der Gesamt­belastung finden Sie bei jeder Berechnung in Tabellen­form unter dem Rechner.

Von den Kapital­erträgen vor Steuern werden die Abgeltungs­steuer, der Soli­daritäts­zuschlag und (falls ein Kirchen­steuer­satz einge­geben wurde) die Kirchen­steuer abgezogen:

  • Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Kapital­einkünfte, die den Sparer-Pausch­betrag über­steigen.

    $$ \text{Abgeltungssteuer} \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \text{25 %} \cdot \text{Ertrag} $$
  • Für Kirchensteuer­pflich­tige ermäßigt sich nach § 32d EStG (1) der Satz für die Abgeltungs­steuer noch gering­fügig. So beträgt die Abgeltungs­steuer bei einem Kirchen­steuer­satz von beispiels­weise 8 %:

    $$ \text{Abgeltungssteuer} \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ \text{Ertrag} }{4 + \text{KiSt}}\hspace{0.1em} $$ $$ =\hspace{0.1em} \frac{ \text{Ertrag}}{4 + 0,08}\hspace{0.1em} \approx \hspace{0.1em} \text{24,51 %} \cdot \text{Ertrag} $$
    $$ \text{Abgeltungssteuer} \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ \text{Ertrag} }{4 + \text{KiSt}}\hspace{0.1em} =\hspace{0.1em} \frac{ \text{Ertrag}}{4 + 0,08}\hspace{0.1em} \approx \hspace{0.1em} \text{24,51 %} \cdot \text{Ertrag} $$

    Analog ergibt sich bei einem Kirchen­steuer­satz von 9 % eine Abgeltungs­steuer in Höhe von 24,45 % des Kapitalertrags.

  • Der Solidaritäts­zuschlag ist eine Ergänzungs­abgabe und beträgt 5,5 % der Abgeltungssteuer.
  • Die Kirchensteuer wird nur von Kirchen­steuer­pflich­tigen gezahlt und beträgt in Bayern und Baden-Württem­berg 8 %, in den übrigen Bundes­ländern 9 % der Abgeltungssteuer.

Nach dem Abzug von Abgeltungs­steuer, Soli und Kirchen­steuer verbleiben die Kapital­erträge nach Steuern.

Stammen die Kapitalerträge aus Fonds oder ETFs vermindert sich in die vielen Fällen noch (vor Beginn der Berech­nung der Abgeltungs­steuer) der zu versteu­ernde Ertrag. Der Grund hierfür ist die laut § 20  Invest­ment­steuer­gesetz vorge­sehene Teilfrei­stellung für Aktien­fonds, Misch­fonds und Immobilienfonds.

Zu den Erträgen aus Fonds und ETFs zählen Divi­denden, Veräußerungs­gewinne bei Verkauf des Fonds bzw. ETFs sowie die soge­nannte Vorab­pauschale. Welcher Anteil des Kapital­ertrags auf­grund der Teil­frei­stellung tat­säch­lich steuer­frei bleibt, hängt hierbei von der Art des Fonds ab:

  • Bei Aktienfonds (Fonds mit einem Aktien­anteil von mindestens 51 %) sind 30 % der Erträge steuer­frei (Aktien­teil­freistellung).
  • Bei Mischfonds (Fonds mit einem Aktien­anteil von mindestens 25 %) sind 15 % der Erträge steuer­frei.
  • Bei inländischen Immobilienfonds sind 60 % der Erträge steuer­frei (Immobilien­teil­freistellung).
  • Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 % der Erträge steuer­frei (Auslands-Immobilien­teil­freistellung).

In diesem Abgeltungssteuer-Rechner haben Sie die Möglich­keit die Teil­frei­stellung zu berücksichtigen und eine dieser 4 Optionen auszuwählen.

Als Beispiel betrachten wir den Verkauf eines Aktions­fonds, wobei der Verkäufer nicht kirchen­steuer­pflichtig ist. Laut § 20  Invest­ment­steuer­gesetz bleiben 30 % der Gewinne steuer­frei, woraus sich ergibt, dass nur 70 % versteuert werden müssen.

Die Höhe der Kapitalertragsteuer berechnet sich somit wie folgt:

$$ \text{Abgeltungssteuer} \hspace{0.2em} $$ $$ = \hspace{0.1em} \text{25 %} \cdot \text{70 %} \cdot \text{Ertrag} $$ $$ =\hspace{0.1em} \text{17,5 %} \cdot \text{Ertrag} $$
$$ \text{Abgeltungssteuer} \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \text{25 %} \cdot \text{70 %} \cdot \text{Ertrag} \hspace{0.1em} =\hspace{0.1em} \text{17,5 %} \cdot \text{Ertrag} $$

Die gesamte steuerliche Belastung (Kapital­ertrag­steuer zzgl. 5,5 % Soli­daritäts­zuschlag) ist entspre­chend noch ein wenig höher und liegt bei 18,46 % des Kapitalertrags.

$$ \text{Gesamtbelastung} \hspace{0.2em} $$ $$ = \hspace{0.1em} \text{(1 + 5,5 %)} \cdot \text{25 %} \cdot \text{70 %} \cdot \text{Ertrag} $$ $$ \approx \hspace{0.1em} \text{18,46 %} \cdot \text{Ertrag} $$
$$ \text{Gesamtbelastung} \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \text{(1 + 5,5 %)} \cdot \text{25 %} \cdot \text{70 %} \cdot \text{Ertrag} \hspace{0.1em} \approx \hspace{0.1em} \text{18,46 %} \cdot \text{Ertrag} $$

Banken führen die Abgeltungs­steuer direkt an das Finanz­amt ab, wodurch die Einkommen­steuer auf Kapital­erträge für den Steuer­pflichtigen abgegolten ist. Dies erklärt die Namens­gebung der Abgeltungs­steuer, die 2009 in Deutsch­land einge­führt wurde.

Allerdings gibt es eine Ausnahme für Steuer­pflichtige, deren indivi­dueller Grenz­steuer­satz ohne Betrachtung der Kapital­erträge unter 25 % liegt. Diese können über die Einkommen­steuer­erklärung am Jahres­ende eine indivi­duelle statt pauschale Besteuerung dieser Erträge bean­tragen. In diesem Fall hätte man gegebenen­falls weniger Kapital­ertrags­steuer zu zahlen als der Abgeltungs­steuer-Rechner ausgibt.

Zur Berechnung Ihres Grenz­steuer­satzes können Sie gern unseren Einkommen­steuer­rechner nutzen, der neben der Einkommen­steuer auch den Durch­schnitts­steuer­satz sowie den Grenz­steuer­satz ermittelt.

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