Höhe des Krankengelds

Wie sich die Krankengeld-Höhe berechnet, ist in § 47 Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung) geregelt.

Das Gesetz beschreibt im Wesentlichen die folgenden drei Regeln zur Berechnung der Höhe des Krankengelds. Wie hoch Ihr individuelles Krankengeld wäre, können Sie anhand dieser Regeln relativ gut abschätzen oder dafür unseren Krankengeldrechner verwenden.

Regel 1: Das tägliche Krankengeld beträgt 70 % des Brutto-Regel­ent­gelts, wobei das Brutto-Regel­entgelt durch die Beitrags­bemessungs­grenze nach oben begrenzt ist.

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Die Beitrags­bemessungs­grenze liegt in 2024 bei monat­lich 5.175,00 €. Das Höchst­kranken­geld in dem Jahr beträgt entspre­chend 3.622,50 € pro Monat (70% von 5.175,00 €). Am Tag sind das 120,75 €.

Das Brutto-Regelentgelt setzt sich zusammen aus dem letzten Brutto-Monats­gehalt vor Beginn der Arbeits­un­fähigkeit (geteilt durch 30) sowie den in der Kranken­versicherung beitrags­pflichtigen Einmal­zahlungen der letzten zwölf Monate (geteilt durch 360).

Einmalzahlungen sind beispiels­weise Urlaubs­geld, Weihnachts­geld, zusätz­liche Monats­gehälter (13. und 14. Gehalt), Gewinn­beteili­gun­gen, Urlaubs­abgel­tungen oder auch Jubiläums­zah­lun­gen.

Der beitrags­pflichtige Teil der Einmal­zah­lun­gen ist der Teil, der der Beitrags­berech­nung der Kranken­ver­sicherung in den letzten 12 Monaten zugrunde gelegen hat. Die Höhe lässt sich im All­ge­meinen mit Hilfe der Gehalts­abrech­nungen, die die Einmal­zahlungen enthalten, ermitteln.

Regel 2: Das tägliche Krankengeld darf 90 % des Netto-Regelentgelts nicht überschreiten.

Das Netto-Regelentgelt ist das monatliche Netto­arbeitsentgelt (geteilt durch 30) zuzüglich der beitrags­pflichtigen Einmal­zahlungen der letzten 12 Monate (geteilt durch 360) multi­pli­ziert mit dem Anteil Netto durch Brutto.

Regel 3: Das Krankengeld darf 100 % des kalender­täg­lichen Netto­arbeitsengelts nicht über­schreiten.

Das kalender­täg­liche Netto­arbeitsentgelt entspricht dem monat­lichen Netto­gehalt geteilt durch 30. Durch die Berück­sich­tigung der Einmal­zahlungen beim Netto-Regel­entgelt (Regel 2) kann es sein, dass 90 % des Netto-Regelent­gelts höher sind als 100 % des tat­säch­lichen Netto­gehalts. Daher ist die zusätz­liche Regel 3 notwendig.

Krankengeld-Höhe berechnen: 1. Brutto → 2. Netto

Um das tatsächliche Kranken­geld zu berechnen, bestimmt man zuerst das Brutto-Kranken­geld. Dies ist das Kranken­geld vor Abzug der Sozial­versicherungs­beiträge. Im zweiten Schritt wird das Netto-Kranken­geld berechnet. Das ist der Betrag, der von der Kranken­versicherung als Kranken­geld an den Arbeit­nehmer ausge­zahlt wird.

Brutto-Krankengeld: Das tägliche Brutto-Krankengeld entspricht dem kleinsten der in Regel 1 bis 3 berechneten Werte. Das heißt, es ist das Minimum aus 70 % des Brutto-Regel­ent­gelts, 90 % des Netto-Regelentgelts und 100 % des tatsäch­lichen Nettoarbeits­entgelts.

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Netto-Krankengeld: Um vom Brutto-Krankengeld zum Netto-Krankengeld zu gelangen, müssen noch die Sozial­versicherungs­beiträge abge­zogen werden. Dies sind 2024 folgende Prozent­sätze: Renten­ver­sicherungs­beitrag in Höhe von 9,3 % des Krankengelds, Arbeits­losen­ver­sicherungs­beitrag in Höhe von 1,3 % des Kranken­gelds und Pflege­ver­sicherungs­beitrag in Höhe von (regulär) 1,7 % des Kranken­gelds.

Höhe Pflege­ver­sicherungs­beitrag: Der Beitrag zur Pflege­ver­sicherung beträgt seit dem 01.07.2023 (siehe Änderungen durch das Pflege­unter­stützungs- und -entlastungs­gesetz) in allen Bundes­ländern außer Sachsen 1,7 % des Kranken­gelds und in Sachsen 2,2 % des Kranken­gelds.

Hinzu kommen für Arbeit­nehmer, die einen Zusatz­beitrag zur Pflege­versicherung zahlen müssen, nochmal 0,6 %. Ein Zusatz­beitrag zur Pflege­versicherung muss in der Regel von Kinder­losen ab dem voll­en­deten 23. Lebens­jahr gezahlt werden.

Mit der Reform zum 01.07.2023 kam eine weitere Besonder­heit bei der Berech­nung der Beiträge zur Pflege­versicherung hinzu. Versicherte erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Alter unter 25 Jahren einen Abschlag auf den Beitrags­satz in Höhe von 0,25 % pro Kind.

Bezugs­größe zur Ermittlung dieses Abschlags für Versicherte mit mindestens 2 Kindern sowie für den Zusatz­beitrag für Kinder­lose ist hier­bei nicht das Brutto-Kranken­geld, sondern 80 % des Brutto-Regel­ent­gelts.

Die hier beschriebene Berechnung ist auch in unserem Krankengeldrechner umgesetzt. Das heißt, der Rechner ermittelt die Höhe des täg­lichen Brutto-Kranken­gelds (inklusive der drei Zwischen­werte), die Höhe der Sozial­versicherungs­beiträge, sowie die Höhe des täg­lichen Netto-Krankengelds.

Zudem berechnet der Kranken­geld­rechner auch das monat­liche Netto-Kranken­geld, damit Sie einen direkten Vergleich zu Ihrem monat­lichen Netto­gehalt haben. Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Regeln bzw. unser Kranken­geld­rechner nicht alle indivi­duellen Besonder­heiten berück­sichtigen kann und es daher keine exakte Berech­nung der Krankengeld-Höhe, sondern nur eine gute Abschätzung ist.

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