Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2017
Hier finden Sie ausführlich beschriebene Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2017.
Gesetzlich festgelegt wird die Berechnung durch den § 32a EStG. Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes wird bei jeder Anpassung der Einkommensteuer-Berechnung geändert, so dass im Gesetz immer nur die aktuell gültigen Berechnungsformeln zu finden sind.
Auf dieser Website finden Sie zusätzlich zu den zuletzt gesetzlich beschlossenen Regeln, auch die Formeln für vergangene Jahre bzw. ggf. aktuell geplante Formeln für das kommende Jahr.
Zu versteuerndes Einkommen für die Einkommensteuer-Berechnung
Bevor die Einkommensteuer berechnet werden kann, muss das zu versteuernde Einkommen (zvE) bestimmt werden.
Für eine alleinstehende Person (Berechnung nach Grundtarif) ist das unten in den Formeln verwendete zvE einfach ihr tatsächliches zu versteuerndes Einkommen.
Werden zwei Personen zusammen veranlagt (Berechnung nach Splittingtarif), muss man, um das zvE zu erhalten, das zu versteuernde Einkommen beider Personen nehmen und durch 2 teilen:
$$ zvE = \begin{cases} zvE\,(Person\,1) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \displaystyle \frac{zvE\,(Person\,1 \:+\:Person\,2)}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Einkommensteuer-Berechnung 2017
Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommensteuer (ESt). Man unterscheidet 5 Fälle mit den folgenden gesetzlich festgelegten Formeln:
\(\text{1. Fall: } zvE \leq 8.820\text{ Euro}\) Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 8.820 Euro, also kleiner als der Grundfreibetrag in 2017, dann muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Entsprechend gilt:
$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 8.821\text{ Euro} \leq zvE \leq 13.769\text{ Euro}\) Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommensbereich von 8.821 Euro bis 13.769 Euro wird nach folgenden Formeln gerechnet:
$$y = (zvE - 8.820) / 10.000$$ $$ESt = (1007,27 \cdot y + 1.400) \cdot y$$
Hier wird zunächst der Hilfswert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommensteuer berechnet.
\(\text{3. Fall: } 13.770\text{ Euro} \leq zvE \leq 54.057\text{ Euro}\) Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 13.770 Euro und 54.057 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfswert \(z\) bestimmt:
$$z = (zvE - 13.769) / 10.000$$ $$ESt = (223,76 \cdot z + 2.397) \cdot z + 939,57$$
Dieser Hilfswert wird in die zweite Formel eingesetzt und man erhält die Einkommensteuer.
\(\text{4. Fall: } 54.058\text{ Euro} \leq zvE \leq 256.303\text{ Euro}\) Bei einem zu versteuernden jährlichen Einkommen zwischen 54.058 Euro und 256.303 Euro gilt folgende einfachere Formel:
$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 8.475,44$$
An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzukommenden Euro 0,42 € Einkommensteuer fällig werden. Das heißt, der Grenzsteuersatz liegt in dieser Einkommensklasse bei 42 %. Dieser Steuersatz von 42 % wird auch Spitzensteuersatz genannt.
\(\text{5. Fall: } 256.304\text{ Euro} \leq zvE \) Zu versteuernde Einkommen ab 256.304 Euro werden maximal mit dem Höchststeuersatz von 45 % besteuert. Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer lautet:
$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 16.164,53$$
In dieser Einkommensklasse werden für jeden hinzukommenden Euro 0,45 € Einkommensteuer gezahlt, d. h. der Grenzsteuersatz liegt bei 45 %. Dieser Steuersatz wird auch als Reichensteuer bezeichnet.
Für alle 5 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt erstmal auf ganze Euro abgerundet.
Für eine alleinstehende Person (Veranlagung nach Grundtabelle bzw. Grundtarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommensteuer.
Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splittingtabelle bzw. Splittingtarif), erhält man die Einkommensteuer, indem man noch zusätzlich den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multipliziert:
$$ Einkommensteuer = \begin{cases} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Bei Interesse, können Sie diese Berechnung auch mit unserem Einkommensteuerrechner durchführen, der neben der Einkommensteuer noch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. Darüber hinaus ermittelt der Rechner auch den individuellen Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz.
Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2019, EkSt-Formeln 2018, EkSt-Formeln 2016, EkSt-Formeln 2015
zurück nach oben