Einkommen­steuer­rechner

Der Einkommensteuerrechner ermittelt aus dem zu versteu­ern­den Einkommen die tarif­liche Einkommen­steuer für 2024, 2023, 2022 und Vorjahre nach § 32a EStG.

Die aktuellen Berech­nungs­vor­schriften für das Jahr 2024 können Sie auch im Inflations­ausgleichs­gesetz nachlesen, das am 13.12.2022 verkündet wurde.

zwei berechnungen vergleichen

Einkommensteuerrechner

Jahr:
2023
zu versteuerndes Einkommen:
Euro
Art der Veranlagung:
Zusammenveranlagung
Entgeltersatzleistungen:
Euro
keine
Kirchensteuer:
keine
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Im Rechner können Sie wählen zwischen der Zusammen­veran­lagung für Ehe­gatten bzw. einge­tragene Lebens­partner (nach Splitting­tabelle) und der Einzel­veranlagung für Allein­stehende (nach Grund­tabelle).

Darüber hinaus wählen Sie im Einkommen­steuer­rechner das Jahr aus, in dem das Einkommen erzielt wur­de und für das ent­sprechend die Einkommen­steuer berechnet werden soll.

Der Einkommen­steuer­rechner ermittelt daraus die Höhe der Einkommen­steuer nach den hier detailliert beschrie­benen gesetz­lich fest­ge­legten Formeln sowie den Soli­dari­täts­zuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Zusätzlich gibt der Rechner auch den Durch­schnitts­steuer­satz, den Grenz­steuer­satz, die Durch­schnitts­belastung und die Grenz­belastung aus.

Haben Sie im Einkommen­steuer­rechner einen Kirchen­steuer­satz eingetragen, dann ermittelt der Rechner auch die Kirchen­steuer, deren Bemessungs­grund­lage die Einkommen­steuer ist.

Durch­schnitts­steuersatz & Grenz­steuersatz

Der Durch­schnitts­steuer­satz ist der pro­zen­tuale Anteil der Einkommen­steuer am gesam­ten zu versteu­ern­den Einkommen.

Durch­schnitts­steuersatz  =  Einkommensteuer ÷ (zu versteuerndes Einkommen)

Der Durch­schnitts­steuersatz gibt also an, wie viel Einkommensteuer durchschnittlich gezahlt wird.

Der Grenz­steuer­satz ist der Steuer­satz mit dem rech­nerisch der letzte Euro belastet wurde. Er kann daher auch als persön­licher Spitzen­steuer­satz betrachtet werden.

Der Grenz­steuer­satz ist besonders für zusätz­liches Einkommen interessant. Denn mit diesem Steuer­satz würde in der Regel der nächste Euro eines zusätz­lichen Ein­kommens (z. B. aus Gehalts­erhöhung, zusätz­lichen Miet­ein­nahmen etc.) be­lastet werden.

Die vom Rechner ausge­gebene Gesamt­belastung ist die Summe aus Einkommen­steuer, Soli­daritäts­zuschlag und Kirchen­steuer. Die Durch­schnitts­belastung ist der pro­zen­tuale Anteil dieser Gesamt­belastung am zu ver­steu­ern­den Einkommen.

Durch­schnitts­belastung  =  Gesamt­belastung ÷ (zu versteuerndes Einkommen)

Die Grenz­belastung ist der Prozent­satz mit dem rech­nerisch der letzte Euro (durch die Summe aus Einkommen­steuer, Soli­daritäts­zuschlag und Kirchen­steuer) belastet wurde bzw. bei zusätz­lichem Ein­kommen der nächste Euro be­lastet werden würde.

Die Grenzbelastung gibt damit an wie viel Prozent von hinzu­kommendem Ein­kommen an Abgaben fällig werden würden. Diese Zahl kann für manch einen ziem­lich über­raschend sein, wenn er erfährt, dass er auf zusätz­liche Ein­nahmen, z. B. aus der Vermie­tung einer Wohnung, noch 40 % Steuern zahlen muss.

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Entgeltersatzleistungen / Progressions­vorbehalt

Viele Entgeltersatzleistungen (früher Lohn­ersatz­leistungen) unter­liegen nach §32b EStG dem Progessions­vorbehalt. Dies sind unter anderem Eltern­geld, Kranken­geld, Arbeits­losen­geld I, Mutter­schafts­geld, Kurz­arbeiter­geld oder auch Insolvenz­geld. Aber was bedeutet dieser Progressions­vorbehalt genau?

Zum einen werden die genannten Entgelt­ersatz­leistungen nicht versteuert. Man zahlt also beispiels­weise auf Kranken­geld oder Eltern­geld keine Steuern. Aller­dings werden diese Leistungen zur Berech­nung des maß­geb­lichen Steuer­satzes für das übrige steuer­pflich­tige Ein­kommen heran­ge­zogen, das im gleichen Jahr erzielt wird. Dadurch zahlt man letzt­end­lich doch wieder etwas mehr Steuern.

Ein Beispiel: Angenommen jemand bezieht von Januar bis August Eltern­geld in Höhe von 12.000 € und verdient in dieser Zeit nichts weiter hinzu. Ab September geht diese Person wieder arbeiten und verdient bis Jahres­ende brutto 16.000 €. Dann werden auf die 12.000 € Eltern­geld keine Steuern erhoben. Aber der Steuer­satz für das rest­liche Einkommen wird so berechnet, als hätte die Person in dem Jahr 28.000 € verdient. Dieser Steuer­satz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen, das sich aus den 16.000 € Brutto­einkommen ergibt, angewendet.

In diesem Einkommen­steuer­rechner haben Sie die Möglich­keit solche Ein­nahmen, die dem Progressions­vorbehalt unter­liegen, im Feld Entgeltersatz­leistungen einzutragen. Der Rechner berück­sichtigt dies dann bei der Berech­nung des Einkommen­steuer­satzes und natür­lich auch bei der zu zahlenden Einkommensteuer.

Für den Fall, dass Sie in einem Jahr Entgelt­ersatz­leistungen zurück­zahlen müssen, können Sie diesen Einkommen­steuer­rechner auch verwenden. Erhalten Sie beispiels­weise eine Rück­zahlung von Arbeits­losen­geld in Höhe von 5.000 €, dann tragen Sie im Rechner diese Zahl als nega­tiven Wert ein. Hier wäre die zurück­zu­zahlende Entgelt­ersatz­leistung also = - 5.000 Euro.

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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungs­abgabe zur Einkommensteuer er­hoben und daher in diesem Einkommen­steuer­rechner eben­falls berück­sichtigt. Er beträgt nach dem Soli­daritäts­zuschlag­gesetz (SolzG) 5,5 % der Einkommen­steuer, falls diese eine bestimmte Frei­grenze über­steigt.

Diese Freigrenze lag bis 2020 bei einer Einkommensteuer von 972 € bei Allein­stehenden bzw. 1944 € bei zusammen veranlagten Ehepartnern.

Mit dem Ende 2019 beschlossenen Gesetz zur Rück­füh­rung des So­lidari­täts­zu­schlags 1995 wurden diese Frei­grenzen stark erhöht. Ab 2021 gilt bei Einzel­veran­lagung eine Frei­grenze von 16.956 € und bei Zusammen­veran­lagung eine Frei­grenze von 33.912 €.

Für die Jahre 2023 und 2024 wurden weitere Erhöhungen dieser Frei­grenze vorgesehen. Sie steigt ab dem 01.01.2023 bei Einzel­veran­lagung auf 17.543 € und ein Jahr später auf 18.130 €. Bei Zusammen­veranlagung ist die Frei­grenze doppelt so hoch.

Liegt die berechnete Einkommen­steuer unter dieser Frei­grenze, muss kein Soli­daritäts­zuschlag gezahlt werden. Laut Bundes­regierung werden dadurch ca. 90 % der Steuer­zahler ab 2021 nicht mehr mit dem Soli­daritäts­zuschlag belastet.

Außerdem ist der Solidaritäts­zuschlag nach oben begrenzt. Er beträgt ab 2021 nach § 4 SolzG maximal 11,9 % der Differenz aus der Einkommen­steuer und der Frei­grenze. Bis zum Jahr 2020 lag dieser Prozent­satz bei 20 %.

Diese Begrenzung führt zu einer sogenannten Gleit­zone. Dadurch wird der Solidaritäts­zuschlag bei Über­schreiten der jeweiligen Frei­grenze nicht sofort in voller Höhe fällig, sondern steigt gleich­mäßig bis zum Maximalbetrag an.

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Grundtabelle oder Splitting­tabelle?

Für alleinstehende Steuerzahler erfolgt grund­sätz­lich die Einzel­veran­lagung nach der Grund­tabelle. Ver­hei­ratete Steuer­zahler bzw. eingetragene Lebens­partner haben die Wahl zwi­schen getrenn­ter Veran­lagung nach der Grund­tabelle (§ 26a EStG) und Zusammen­veran­lagung nach der Splitting­tabelle (§ 26b EStG).

Bei Ehegatten bzw. Lebens­partnern, die das Splitting-Verfahren wählen, wird die Einkommen­steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).

Aufgrund der Steuer­pro­gression in Deutsch­land führt die Wahl der Zusammen­veran­lagung in der Regel dazu, dass der gemein­same Durch­schnitts­steuer­satz niedriger ist als bei getrennter Ver­an­la­gung. Man zahlt nach der Splitting­tabelle also in der Regel weniger Einkommen­steuer als in Summe nach der Grund­tabelle.

Für Ihre persön­liche Einkommen­steuer können Sie das im Ein­kommen­steuer­rechner aus­pro­bieren, indem Sie zwei Berechnungen gleichzeitig durchführen: Links tragen Sie das zu versteuernde Einkommen des 1. Partners ein und rechts das Einkommen des 2. Partners. Dazu wählen Sie Einzel­veran­lagung aus. Die Berechnung zeigt dann wie viel Steuern Sie zahlen würden, wenn Sie sich für eine getrennte Veranlagung entscheiden (also jeweils einzeln zur Einkommen­steuer veranlagen lassen).

Anschließend tragen Sie das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein und wählen Zusammen­veran­lagung aus. Der Rechner bestimmt nun die Einkommen­steuer, die Sie bei einer gemein­samen Veran­lagung nach dem Splitting­verfahren zahlen würden. Auch wenn es Ausnahmen gibt, ist der Regel diese Splitting-Variante die steuer­lich günstigere. Dies gilt insbe­sondere für Paare mit einem größeren Einkommens­unterschied.

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