Abfindung berechnen

Kann man allgemein­gültig eine Abfindung berechnen? Leider nein, denn die Höhe einer Abfindung hängt von vielen Faktoren ab und wird oft individuell verhandelt.

Mit diesem Rechner können Sie die Abfindung berechnen, die Arbeit­nehmern bei betriebs­bedingter Kündigung nach § 1a KSchG zusteht.

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Abfindung berechnen

Betriebszugehörigkeit:
Jahre
Brutto-Monatsgehalt:
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Die Höhe der berechneten Abfindung sollte jedoch in erster Linie zur Orien­tierung dienen. So gehen Sie nicht ganz unvor­bereitet in die Verhandlung mit Ihrem Chef.

Eine Abfindung berechnen Arbeit­geber in der Regel in Abhängig­keit von der Dauer der Betriebs­zuge­hörig­keit, dem Alter und natürlich auch dem Gehalt.

Ein Anspruch auf eine Abfindung liegt jedoch nicht immer vor. In diesen Fällen zahlen Arbeit­geber manchmal trotz­dem eine Abfindung als frei­willige Leistung.

Der Arbeit­geber profitiert mit einer frei­willigen Abfindung dadurch, dass er damit eine Kündigungs­schutz­klage verhindern kann. So schließt er für sich auch das Risiko aus, einen möglichen Prozess zu verlieren.

Wie hoch ist die Abfindung bei betriebs­bedingter Kündigung?

Treffen die Voraus­setzungen des § 1a Kündigungs­schutz­gesetz zu, dann gibt es eine feste Formel, nach der sich die Abfindung berechnen lässt.

Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall bei Kündigung pro Jahr der Betriebs­zugehörig­keit ein halbes Brutto­monats­gehalt als Abfindung zu. Zeiträume von mehr als 6 Monaten werden hierbei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Das heißt, es gilt die folgende Formel:

Höhe der Abfindung = 0,5 · Monatsgehalt · Betriebszugehörigkeit

Als Jahr der Betriebs­zugehörig­keit zählt hierbei jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­verhält­nisses. Hierzu zählen auch Jahre, die Arbeit­nehmer in Teil­zeit gearbeitet oder in Eltern­zeit verbracht haben.

Das Monatsgehalt in der Formel ist das monat­liche Brutto­gehalt. Also das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen.

Nach dieser recht einfachen Formel aus dem Gesetz können Sie mit einem Taschen­rechner oder unserem Rechner auf dieser Seite ganz einfach die Höhe einer möglichen Abfindung berechnen.

Grundsätzlich ist die Höhe der Abfindung jedoch frei verhan­delbar zwischen dem Arbeit­nehmer und dem Arbeit­geber. Daher kann die Abfindung in Abhängig­keit der Umstände auch doppelt so hoch wie nach oben genannter Formel oder sogar noch höher ausfallen.

Andererseits, falls gesetz­lich kein Anspruch auf Abfindung besteht, kann es ebenso gut sein, dass ein Arbeit­nehmer gekündigt wird und gar keine Abfindung erhält.

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Abfindungen, die als Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 EStG Nr. 1a) gezahlt werden, zählen zu den außer­ordent­lichen Einkünften.

Diese Abfindungen werden nach der Fünftel­regelung versteuert. In Abhängigkeit von der Höhe der Abfindung und des sonstigen Einkommens bedeutet die Anwendung dieser Rege­lung eine kleine oder sogar etwas größere Steuerermäßigung.

Mit unserem Abfindungsrechner können Sie ermitteln, wie sich die Fünftel­regelung in Ihrem Fall steuer­lich auswirken würde. In Abhängig­keit von Ihrer Art der Veran­lagung, Zahlung von Kirchen­steuer usw. berechnen Sie so ganz einfach, was netto von einer mög­lichen Abfindung übrig bleibt. Auf der Seite finden Sie darüber hinaus auch zwei ausführ­liche Beispiele zur Berechnung der Steuer auf eine Abfindung.

Im Gegensatz zur oben beschriebenen Einkommen­steuer­pflicht sind soge­nannte "echte" Abfindungen in der Regel nicht sozial­versicherungs­pflichtig. Bedin­gung dafür ist, dass die Abfindung nicht als Arbeits­entgelt gezahlt wird (wie in § 14 SGB IV Abs. 1 beschrieben), sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Auf eine Abfindung, die nicht als Arbeits­entgelt gilt, müssen also keine Beiträge zur Renten­versicherung, Kranken- und Pflege­versicherung oder Arbeits­losen­versicherung gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur für frei­willig Versicherte. Die Kranken­kasse fordert hier gestützt auf Urteile des Bundes­sozial­gerichts Beiträge für die Kranken- und Pflege­versicherung auf das für die Zukunft entgangene Arbeits­entgelt ein. Die Höhe des beitragsp­flichtigen Anteils Ihrer Abfindung können Sie sich in diesem Fall von der Kranken­kasse berechnen lassen.

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