Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2028

Auf dieser Seite finden Sie die Formeln für die Einkommensteuer 2028 übersichtlich dargestellt sowie Erläuterungen zu den Grundlagen der Berechnung.

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Wie die Einkommensteuer bestimmt wird, regelt § 32a EStG. Dort finden Sie aller­dings immer nur die Berechnungs­vor­schriften für das jeweils aktuelle Jahr.

Die hier für das Jahr 2028 aufge­führten Formeln ent­sprechen den Angaben des Entwurfs eines Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027, den die Bundes­regierung am 02.09.2026 beschlossen hat. Das Gesetz ist noch nicht verab­schiedet, die Formeln können sich daher noch ändern.

Welches Einkommen wird für die Steuerberechnung angesetzt?

Im ersten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt, auf dessen Basis anschließend die Einkommen­steuer berechnet werden kann.

Bei der Besteuerung einer Einzel­person (nach dem Grund­tarif) wird das zu versteuernde Einkommen einfach in voller Höhe angesetzt.

Bei zusammen veranlagten Ehe­paaren oder Lebens­partnern (Besteuerung nach dem Splitting­tarif) ermittelt man zunächst das gemein­same zu versteuernde Ein­kommen. Für die weitere Berech­nung wird dieser Betrag anschließend noch halbiert:

$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Das so ermittelte zvE wird auf volle Euro abgerundet, erst dann kommen die folgenden Formeln zur Anwendung. Beim Splitting­tarif wird also die Hälfte des gemeinsamen Einkommens abgerundet, aus 100.001 Euro werden 50.000 Euro.

Einkommensteuer-Berechnung 2028*

Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer (ESt). Man unter­scheidet 6 Fälle mit den folgenden Formeln:

\(\text{1. Fall: } zvE \leq 12.900\text{ Euro}\)

Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 12.900 Euro, also nicht höher als der Grund­frei­betrag in 2028, dann muss keine Einkommen­steuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommen­steuer:

$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 12.901 \text{ Euro} \leq zvE \leq 17.799\text{ Euro}\)

Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommens­bereich von 12.901 Euro bis 17.799 Euro lässt sich die Einkommen­steuer nach folgenden Formeln ermitteln:

$$y = (zvE - 12.900) / 10.000$$ $$ESt = (1.017,55 \cdot y + 1.400) \cdot y$$

Hier wird zunächst der Hilfs­wert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommen­steuer berechnet.

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\(\text{3. Fall: } 17.800 \text{ Euro} \leq zvE \leq 70.600\text{ Euro}\)

Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfs­wert \(z\) bestimmt:

$$z = (zvE - 17.799) / 10.000$$ $$ESt = (170,74\cdot z + 2.397) \cdot z + 930,08$$

Dieser Hilfs­wert wird in die zweite Formel einge­setzt und man erhält die Einkommensteuer.

\(\text{4. Fall: } 70.601\text{ Euro} \leq zvE \leq 249.999\text{ Euro}\)

Bei einem zu versteuernden jähr­lichen Einkommen zwischen 70.601 Euro und 249.999 Euro gilt folgende vergleichs­weise einfache Formel:

$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 11.305,52$$

An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzu­kommenden Euro 0,42 € Einkommen­steuer fällig werden. Das heißt, der Grenz­steuer­satz liegt in dieser Einkommens­klasse bei 42 %. Dieser Steuer­satz von 42 % wird auch Spitzen­steuer­satz genannt.

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\(\text{5. Fall: } 250.000\text{ Euro} \leq zvE \leq 279.999\text{ Euro}\)

Für zu versteuernde Einkommen zwischen 250.000 Euro und 279.999 Euro gilt diese Formel:

$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 18.805,49$$

In dieser Einkommens­klasse werden für jeden hinzu­kommenden Euro 0,45 € Einkommen­steuer gezahlt, d. h. der Grenz­steuer­satz liegt bei 45 %. Dieser Steuer­satz wird auch als Reichen­steuer bezeichnet. Er beginnt wie schon 2027 bei 250.000 Euro.

\(\text{6. Fall: } 280.000\text{ Euro} \leq zvE \)

Zu versteuernde Einkommen ab 280.000 Euro werden maximal mit dem Höchst­steuer­satz von 47 % besteuert. Diese Stufe gibt es seit 2027. Die Formel zur Berechnung der Einkommen­steuer lautet:

$$ESt = 0,47 \cdot zvE - 24.405,47$$

Für jeden hinzu­kommenden Euro werden hier 0,47 € Einkommen­steuer gezahlt, der Grenz­steuer­satz liegt also bei 47 %.

Für alle 6 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abge­rundet.

Für eine allein­stehende Person (Veran­lagung nach Grund­tabelle bzw. Grund­tarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommen­steuer.

Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splitting­tabelle bzw. Splitting­tarif), erhält man die Einkommen­steuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multi­pliziert:

$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$

Alternativ kann bei Bedarf auch unser Einkommen­steuer­rechner für diese Berechnungen genutzt werden. Er ermöglicht nicht nur die Ermitt­lung der Einkommen­steuer, sondern berechnet auch den Solidaritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer. Darüber hinaus stellt der Rechner den indivi­duellen Durchschnitts­steuer­satz sowie den Grenz­steuersatz bereit.

Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2027, EkSt-Formeln 2026, EkSt-Formeln 2025

*Die Formeln für 2027 und 2028 stammen aus dem Entwurf eines Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027, den die Bundes­regierung am 02.09.2026 beschlossen hat. Das Gesetz ist noch nicht verab­schiedet, die Formeln können sich daher noch ändern. (Stand: 06.11.2026)

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