Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer in 2028
Auf dieser Seite finden Sie die Formeln für die Einkommensteuer 2028 übersichtlich dargestellt sowie Erläuterungen zu den Grundlagen der Berechnung.
Wie die Einkommensteuer bestimmt wird, regelt § 32a EStG. Dort finden Sie allerdings immer nur die Berechnungsvorschriften für das jeweils aktuelle Jahr.
Die hier für das Jahr 2028 aufgeführten Formeln entsprechen den Angaben des Entwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den die Bundesregierung am 02.09.2026 beschlossen hat. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, die Formeln können sich daher noch ändern.
Welches Einkommen wird für die Steuerberechnung angesetzt?
Im ersten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt, auf dessen Basis anschließend die Einkommensteuer berechnet werden kann.
Bei der Besteuerung einer Einzelperson (nach dem Grundtarif) wird das zu versteuernde Einkommen einfach in voller Höhe angesetzt.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern (Besteuerung nach dem Splittingtarif) ermittelt man zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Für die weitere Berechnung wird dieser Betrag anschließend noch halbiert:
$$ zvE \hspace{0.2em} = \hspace{0.2em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} $$
$$ \large zvE \hspace{0.3em}=\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.3em} zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1}\hspace{0.1em}) &\text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.3em} \displaystyle \frac{ zvE \hspace{0.2em} (\hspace{0.1em}\text{Person 1} + \text{Person 2}\hspace{0.1em})}{2} & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Das so ermittelte zvE wird auf volle Euro abgerundet, erst dann kommen die folgenden Formeln zur Anwendung. Beim Splittingtarif wird also die Hälfte des gemeinsamen Einkommens abgerundet, aus 100.001 Euro werden 50.000 Euro.
Einkommensteuer-Berechnung 2028*
Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) gilt eine etwas andere Formel zur Berechnung der Einkommensteuer (ESt). Man unterscheidet 6 Fälle mit den folgenden Formeln:
\(\text{1. Fall: } zvE \leq 12.900\text{ Euro}\) Ist das zu versteuernde Einkommen kleiner als oder gleich 12.900 Euro, also nicht höher als der Grundfreibetrag in 2028, dann muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dementsprechend gilt für die Einkommensteuer:
$$ESt = 0$$
\(\text{2. Fall: } 12.901 \text{ Euro} \leq zvE \leq 17.799\text{ Euro}\) Für ein zu versteuerndes Einkommen im Einkommensbereich von 12.901 Euro bis 17.799 Euro lässt sich die Einkommensteuer nach folgenden Formeln ermitteln:
$$y = (zvE - 12.900) / 10.000$$ $$ESt = (1.017,55 \cdot y + 1.400) \cdot y$$
Hier wird zunächst der Hilfswert \(y\) bestimmt und daraus im zweiten Schritt die Einkommensteuer berechnet.
\(\text{3. Fall: } 17.800 \text{ Euro} \leq zvE \leq 70.600\text{ Euro}\) Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro, wird wie im vorherigen Fall zunächst ein Hilfswert \(z\) bestimmt:
$$z = (zvE - 17.799) / 10.000$$ $$ESt = (170,74\cdot z + 2.397) \cdot z + 930,08$$
Dieser Hilfswert wird in die zweite Formel eingesetzt und man erhält die Einkommensteuer.
\(\text{4. Fall: } 70.601\text{ Euro} \leq zvE \leq 249.999\text{ Euro}\) Bei einem zu versteuernden jährlichen Einkommen zwischen 70.601 Euro und 249.999 Euro gilt folgende vergleichsweise einfache Formel:
$$ESt = 0,42 \cdot zvE - 11.305,52$$
An dieser Formel kann man gut erkennen, dass hier für jeden hinzukommenden Euro 0,42 € Einkommensteuer fällig werden. Das heißt, der Grenzsteuersatz liegt in dieser Einkommensklasse bei 42 %. Dieser Steuersatz von 42 % wird auch Spitzensteuersatz genannt.
\(\text{5. Fall: } 250.000\text{ Euro} \leq zvE \leq 279.999\text{ Euro}\) Für zu versteuernde Einkommen zwischen 250.000 Euro und 279.999 Euro gilt diese Formel:
$$ESt = 0,45 \cdot zvE - 18.805,49$$
In dieser Einkommensklasse werden für jeden hinzukommenden Euro 0,45 € Einkommensteuer gezahlt, d. h. der Grenzsteuersatz liegt bei 45 %. Dieser Steuersatz wird auch als Reichensteuer bezeichnet. Er beginnt wie schon 2027 bei 250.000 Euro.
\(\text{6. Fall: } 280.000\text{ Euro} \leq zvE \) Zu versteuernde Einkommen ab 280.000 Euro werden maximal mit dem Höchststeuersatz von 47 % besteuert. Diese Stufe gibt es seit 2027. Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer lautet:
$$ESt = 0,47 \cdot zvE - 24.405,47$$
Für jeden hinzukommenden Euro werden hier 0,47 € Einkommensteuer gezahlt, der Grenzsteuersatz liegt also bei 47 %.
Für alle 6 Fälle wird der gerade berechnete Wert ESt zunächst auf ganze Euro abgerundet.
Für eine alleinstehende Person (Veranlagung nach Grundtabelle bzw. Grundtarif) ist ESt dann auch schon die zu zahlende Einkommensteuer.
Für Personen, die zusammen veranlagt werden (nach Splittingtabelle bzw. Splittingtarif), erhält man die Einkommensteuer, indem man den nach obigen Formeln ermittelten Wert ESt mit 2 multipliziert:
$$ \text{Einkommensteuer} \hspace{0.3em} = \hspace{0.3em} 2 \cdot ESt \hspace{0.3em} $$
$$ \large \text{Einkommensteuer}\hspace{0.3em} =\hspace{0.3em} \begin{cases} \hspace{0.2em} ESt & \text{falls Grundtarif} \\ \phantom{ x} \\ \hspace{0.2em} 2 \cdot ESt & \text{falls Splittingtarif} \end{cases} $$
Alternativ kann bei Bedarf auch unser Einkommensteuerrechner für diese Berechnungen genutzt werden. Er ermöglicht nicht nur die Ermittlung der Einkommensteuer, sondern berechnet auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Darüber hinaus stellt der Rechner den individuellen Durchschnittssteuersatz sowie den Grenzsteuersatz bereit.
Lesen Sie weiter: EkSt-Formeln 2027, EkSt-Formeln 2026, EkSt-Formeln 2025
*Die Formeln für 2027 und 2028 stammen aus dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den die Bundesregierung am 02.09.2026 beschlossen hat. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, die Formeln können sich daher noch ändern. (Stand: 06.11.2026)